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Eichung

Was bedeutet "Eichen"?

Eichen ist die behördliche Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung eines Messgerätes, die mit der Erlaubnis verbunden ist, das Messgerät für eine weitere Eichfrist zu verwenden.

  1. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob das Messgerät in seinen messtechnischen Eigenschaften den Anforderungen genügt, insbesondere ob es die Fehlergrenzen einhält.
  2. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das Messgerät alle weiteren wesentlichen Anforderungen einhält, insbesondere denen an seine Beschaffenheit.
  3. Durch die Kennzeichnung wird beurkundet, dass das Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung und Bewertung diesen Anforderungen genügt hat.

Das Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Verbindung mit der Mess- und Eichverordnung (MessEV) bilden für diese Aufgaben die gesetzliche Grundlage. Weitere wichtige Rechtsgrundlagen finden Sie in der Übersicht der wichtigsten Rechtsgrundlagen im Mess- und Eichwesen.

Sie können durch die Eichbehörde auch Messgeräte prüfen lassen, die nicht in den Anwendungsbereich des MessEG und der MessEV fallen (siehe § 1 MessEV). Die so genannte Kalibrierung ist im Gegensatz zur Eichung keine hoheitliche Aufgabe.

Wann unterliegen Messgeräte der Eichpflicht? 

Auf dem Bild sieht man Eichkennzeichen des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen. Auf dem Eichkennzeichen ist das Jahr der Eichung aufgedruckt. Das Zusatzzeichen gibt Auskunft über das Jahr, in dem die Eichfrist des Messgerätes abläuft. © SME

Grundsätzlich muss jedes Messgerät geeicht sein, das im geschäftlichen Verkehr, im amtlichen Verkehr oder für Messungen im öffentlichen Interesse verwendet werden und eine der in § 1 Absatz 1 MessEV genannten Messgrößen bestimmen soll.

Eichkennzeichen auf oder an den Geräten – meist Etiketten (Klebemarken) oder Plomben – belegen die ordnungsgemäße Eichung amtlich. Ergänzend zum Eichkennzeichen wird oft ein Zusatzzeichen im Sichtbereich für Verbraucher und Verbraucherinnen angebracht, auf dem das Ende der Eichfrist zu erkennen ist.  

Eichfrist und Eichantrag

Die Eichfrist endet immer am 31. Dezember des Ablaufjahres. Der Antrag auf Nacheichung muss mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist beim Eichamt eingegangen sein. Auch in Ihrem eigenen Interesse empfehlen wir, die Eichung vor Ende der Eichfrist zu beantragen. 

Übrigens: Viele fabrikneue Messgeräte müssen Sie für den Ersteinsatz nicht eichen lassen, da deren Messergebnisse im Rahmen einer Konformitätsbewertung überprüft werden. 

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