Aktuelle Informationen
Aktuelles vom Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen zum Thema Konformitätsbewertung:
Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Bei der Konformitätsbewertung erklärt der Hersteller des Messgerätes, dass dieses den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) entspricht. Hierzu hat der Hersteller eine Konformitätsbewertungsstelle (KBS) seiner Wahl hinzuzuziehen. Diese stellt in einem z. T. mehrstufigen Verfahren die Übereinstimmung des Messgerätes mit den Anforderungen des MessEG fest und erstellt eine Konformitätsbescheinigung. Der Hersteller des Messgerätes stellt anschließend eine schriftliche Konformitätserklärung für das Messgerät aus.
Grundsätzlich kann vom Hersteller jede dafür anerkannte KBS beauftragt werden. Hier finden Sie Informationen und das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen Sachsen.
Bei Messgeräten besteht die Konformitätskennzeichnung im harmonisierten Bereich in der Regel aus der CE-Kennzeichnung, der Metrologie-Kennzeichnung (M und die beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung) und der vierstelligen Nummer der Konformitätsbewertungsstelle (»Benannten Stelle«).
Was ist bei der »CE-Kennzeichnung« bei Messgeräten zu beachten?
Im nichtharmonisierten (nationalen) Bereich besteht die Konformitätskennzeichnung aus der »DE-M«-Kennzeichnung und den beiden letzten Ziffern des Jahres der Anbringung (»Metrologie-Kennzeichnung«), sowie der vierstelligen Nummer der Konformitätsbewertungsstelle (»National anerkannte Stelle«).
Die Konformitätserklärung ist die schriftliche, verbindliche Erklärung und Bestätigung vom Hersteller nach einem Konformitätsbewertungsverfahren, dass das Messgerät mit allen in der Konformitätserklärung aufgeführten Normen und Spezifikationen übereinstimmt.
Sie ist vom Hersteller zu erstellen und dem Messgerät beizufügen. Inhaltlich muss sie dem Messgerät eindeutig zugeordnet werden können (Produkt, Typ, Chargen- oder Seriennummer, eindeutige Kennnummer des Messgeräts, ggf. Foto oder Abbildung zwecks Rückverfolgbarkeit).
Der Hersteller muss in eigener Verantwortung prüfen, welche Normen und Spezifikationen für das Messgerät anzuwenden sind.
Der detaillierte und erforderliche Inhalt einer Konformitätserklärung ist
Was bedeutet »Nichtkonformität«?
Was ist eine »Formale Nichtkonformität«?
Häufig von Herstellern ausgewählte oder auch zwingend erforderliche Module bei Konformitätsbewertungsverfahren von Messgeräten sind die Module B + D und die Module B + F.
Wenn die Anforderungen der jeweiligen Module eingehalten werden, dokumentiert dies die Konformitätsbewertungsstelle in den Nachweisen:
Diese Nachweise jeweilig zusammen mit
sind grundlegend für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörde. Sie vermitteln der Marktüberwachungsbehörde einen ersten Eindruck, wie Wirtschaftsakteure (Hersteller) ihren Pflichten beim Inverkehrbringen von Messgeräten und der Bereitstellung auf dem Markt nachkommen.
Aktuelles vom Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen zum Thema Konformitätsbewertung: