Aktuelle und weiterführende Informationen
Aktuelles vom Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen zum Thema E-Mobilität:
E-Ladesäulen unterliegen ebenso wie die „traditionellen“ Zapfsäulen der Eichpflicht, wenn diese im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Wallboxen für den rein privaten Gebrauch sind davon ausgenommen.
Die Anforderungen an die korrekte Messung und Abrechnung der abgegebenen Energie an Ladesäulen sind im deutschen Mess- und Eichrecht verankert. Ladestationen müssen folgende Anforderungen erfüllen um den eichrechtlichen Standards zu entsprechen:
Die Eichfristen für E-Ladesäulen betragen:
Ein Messgerät darf bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres verwendet werden, in dem die Eichfrist des betreffenden Messgerätes rechnerisch endet.
Wichtiger Hinweis: Nach einem Eingriff oder Umbau an der E-Ladesäule endet möglicherweise die Eichfrist vorzeitig. Um den fortlaufenden Betrieb der Ladesäule zu gewährleisten, müssen Geräteverwender die Arbeiten von einem befugten Instandsetzer durchführen lassen und unverzüglich eine Eichung beantragen. In den meisten Fällen kann Letzteres durch ein zusätzliches Häkchen in Verbindung mit der Unterschrift des Geräteverwenders in der Instandsetzungsbenachrichtigung erledigt werden.
Zur Eichung Ihrer E-Ladesäule bitten wir Sie um Terminbuchung beim zuständigen Eichamt. Termine werden über das ganze Jahr verteilt vergeben.
Gern beantworten wir im Folgenden:
Messgeräte, die für den geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen laut § 1 Absatz 1 MessEV eine eichfähige Messgröße abrechnen. Da Energie in Kilowattstunden berechnet wird, müssen Ladesäulen eine korrekte Messung der abgegebenen Kilowattstunden gewährleisten. Eine pauschale Abrechnung ist nicht zulässig, ebenso wenig wie die Abrechnung nach Standzeit.
Eine Ladesäule ist grundsätzlich eichrechtskonform, wenn sie die in § 6 MessEG genannten Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllen. Dieser Paragraph regelt die notwendigen Schritte, welche ein Hersteller zwingend erfüllen muss, um seine Messgeräte auf dem Markt bereitzustellen. Erkennbar ist die Eichrechtskonformität an der korrekten Konformitätskennzeichnung.
Diese Konformitätskennzeichnung muss dauerhaft und gut sichtbar an der Ladesäule (vorrangig auf dem Typenschild) angebracht sein. Im Zuge der ersten Eichung wird zusätzlich ein Eichkennzeichen aufgebracht, anhand dessen das reguläre Ende der jeweils aktuellen Eichfrist bestimmt werden kann.
Betreiber von Ladesäulen, die derzeit über eine Messung auf Basis nicht eichrechtskonformer Messtechnik abrechnen, sind verpflichtet, diese entsprechend den Anforderungen des MessEG nach- bzw. umzurüsten. Dazu sollte jeder Verwender alle Eichbehörden anschreiben, in deren Zuständigkeitsbereich er nicht eichrechtskonforme Ladesäulen betreibt, welche entsprechend den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes nachgerüstet werden müssen. Die Eichbehörden stimmen dann mit den Geräteverwendern die individuellen Maßnahmen ab, die für die Zukunft einen rechtskonformen Verbraucherschutz bei fairem Wettbewerb und gleichzeitigem sinnvollen Aufbau von Ladeinfrastruktur ermöglichen.
Die Eichbehörden sind der Ansicht, dass die am 18. Januar 2019 im »Gespräch zum Umgang mit DC-Ladesäulen ab dem 1. April 2019« erarbeiteten Empfehlungen der Nationalen Plattform Zukunft der Mobilität (NPM AG 5) eine hilfreiche Vorgehensweise zur Umrüstung nicht eichrechtskonformer DC-Ladeinfrastruktur darstellen.
Die Kosten der Eichung berechnen sich nach Aufwand und sind in der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV) festgelegt.
Für die Eichung einer AC-Ladesäule mit zwei Ladepunkten werden mindestens 90 Minuten benötigt. Daraus entstehende Kosten betragen im Standardfall mindestens 219,90 € (Stand: 11/2023, Abschluss des Eichbediensteten: Bachelor oder gleichwertig).
Ausführliche Fragestellung:
"Die Ladesäule sowie die darin installierten eichrechtskonformen Elektrizitätszähler haben eine Eichfrist von 8 Jahren. Nach 4 Jahren wurde aufgrund einer Instandsetzung eine Eichung notwendig. Nun hat meine Ladesäule eine Eichfrist bis Ende 2030, die Eichfrist der installierten Elektrizitätszähler endet allerdings bereits in diesem Jahr. Wie verhalte ich mich, wenn die Eichfrist der Elektrizitätszähler früher als die der Ladesäule abläuft?"
Die Eichfristen sind strikt getrennt voneinander zu betrachten. Für die Überwachung der einzelnen Fristen ist stets der Verwender/Betreiber verantwortlich.
Für weitere Fragen zu Ihrer Ladeinfrastruktur stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie hierfür gern die Sachverständigen der Eichdirektion Dresden:
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