Bitte beachten Sie, dass die Sekretariate und Messmittelannahmen der sächsischen Eichämter ab Montag, 23.12.2024, bis einschließlich Freitag, 03.01.2025, nicht besetzt sind. Ab Montag, 06.01.2025, stehen wir Ihnen gern wieder wie gewohnt zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Thematik Konformitätsbewertung.
Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen unterhält eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle mit der Kennnummer 0115. Diese führt Konformitätsbewertungen im Rahmen unterschiedlicher Konformitätsbewertungsprogramme durch. Das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle umfasst Konformitätsbewertungen nach folgenden Programmen:
Konformitätsbewertungen nach den europäischen Richtlinien des New Approach 2014/32/EU (Messgeräte) und 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen),
Konformitätsbewertungen von Messgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG).
Anhang VII Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, ausgenommen Messsysteme in Fernleitungen
Anhang VIII Kap. I bis VI Selbsttätige Waagen
Anhang IX Taxameter
Anhang X Kap. I und II Maßverkörperungen
Anhang XI Kap. I bis IV Geräte zur Messung von Längen und Kombinationen
Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.