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Konformitätsbewertungsstelle 0115

Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen unterhält eine anerkannte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) mit der Kennnummer 0115. Diese führt Konformitätsbewertungen im Rahmen unterschiedlicher Konformitätsbewertungsprogramme durch. Das Leistungsangebot der Konformitätsbewertungsstelle umfasst Konformitätsbewertungen nach folgenden Programmen:

  • Konformitätsbewertungen nach den europäischen Richtlinien des New Approach 2014/32/EU (Messgeräte) und 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen),
  • Konformitätsbewertungen von Messgeräten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG).

Eine Übersicht über das gesamte Leistungsangebot der KBS 0115 finden Sie hier.  

Mehr zum Thema Konformitätsbewertungen  sowie zum Ablauf eines Konformitätsbewertungsverfahrens mit der KBS 0115 erhalten Sie unter Weiterführende Informationen.  

Konformitätsbewertungsstelle 0115

Leiter: Herr Ruscher

Besucheradresse:
Hohe Straße 11
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4780-30

E-Mail: Schreiben Sie eine Nachricht.

Öffnungszeiten der Konformitätsbewertungsstelle 0115

Gebäude der Eichdirektion Dresden (Ansicht von der Straße aus durch das geöffnete Tor der Einfahrt)

Montag - Donnerstag:
von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Freitag:
von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Außerhalb dieser Zeiten nach Vereinbarung.

Leistungsbereiche der Konformitätsbewertungsstelle 0115

RL 2014/31/EU

  • Anhang II Nr. 4 Modul F
  • Anhang II Nr. 5 Modul F1

RL 2014/32/EU

  • Anhang IV Teil II Mengenumwerter
  • Anhang VII Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, ausgenommen Messsysteme in Fernleitungen
  • Anhang VIII Kap. I bis VI Selbsttätige Waagen
  • Anhang IX Taxameter
  • Anhang X Kap. I und II Maßverkörperungen
  • Anhang XI Kap. I bis IV Geräte zur Messung von Längen und Kombinationen

MessEV

Messgeräte, die nicht europäischen Vorschriften unterliegen und die zur Bestimmung der folgenden Messgrößen dienen:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
  • § 1 Abs. 1 Nr. 2 Masse
  • § 1 Abs. 1 Nr. 3 Temperatur
  • § 1 Abs. 1 Nr. 4 Druck
  • § 1 Abs. 1 Nr. 5 Volumen
  • § 1 Abs. 1 Nr. 6 Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
  • § 1 Abs. 1 Nr. 8 Dichte oder Massenanteil oder Massen- konzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
  • § 1 Abs. 1 Nr. 9 Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
  • § 1 Abs. 1 Nr. 10 Sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
  • § 1 Abs. 1 Nr. 12 Messgrößen im öffentlichen Verkehr

Auf Grund wesentlicher Änderungen im Eichrecht wurde zum 01.04.2016 in Sachsen das bisherige Verfahren der behördlichen "Ersteichung" von neuen bzw. erneut in Kfz eingebauten Taxametern/Fahrpreisanzeigern und Wegstreckenzählern auf ein privatrechtliches Konformitätsbewertungsverfahren (KBV) umgestellt.

Weitere Informationen zum Thema Konformitätsbewertung

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