Hauptinhalt

Marktüberwachung

In der Europäischen Union müssen Produkte beim Inverkehrbringen und ihrer Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen entsprechen. Die Marktüberwachung gewährleistet die Einhaltung aller rechtlichen Bestimmungen zum Schutz des lauteren Wettbewerbes und der Verbraucher. Zur Überwachung von Messgeräten und Messungen, die im MessEG geregelt sind, ist die Marktüberwachung ein wichtiger Baustein der Metrologischen Überwachung.  

Im Mess- und Eichrecht sind die Landeseichbehörden für die Marktüberwachung zuständig. Sie prüfen bei Wirtschaftsakteuren,  z. B. bei Herstellern oder Importeuren, ob konforme Produkte in den Verkehr gebracht bzw. auf dem Markt bereitgestellt wurden.

Im Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen (SME) ist die Eichdirektion für die Prozesse und Verfahren der Marktüberwachung verantwortlich (Marktüberwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Fertigpackungen, siehe Organigramm).

Ansprechpartnerin: Frau Susanne Junghanns

Besucheradresse:
Hohe Straße 11
01069 Dresden

Telefon: +49 351 4780-401

E-Mail: Schreiben Sie eine Nachricht.

Zuständigkeitsbereiche der sächsischen Eichbehörde im Bereich Marktüberwachung

Der SME ist für den Vollzug des Mess- und Eichgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften im Freistaat Sachsen örtlich und sachlich für die Marktüberwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Fertigpackungen zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung im Freistaat Sachsen ist nach § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts geregelt. Die sachliche Zuständigkeit für die Marktüberwachung ergibt sich aus § 48 Absatz 1 Satz 1 Mess- und Eichgesetz in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz.

Marktüberwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten

Derzeit ist der SME als Marktüberwachungsbehörde für folgende Produkte zuständig:

  • Messgeräte nach der Richtlinie für Messgeräte 2014/32/EU und dem MessEG,
  • Nichtselbsttätige Waagen nach der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU,
  • Messgeräte nach der Richtlinie 2009/34/EG (früher EWG-Ersteichung, heute: EG-Ersteichung),
  • sonstige Messgeräte nach der Richtlinie für nichtselbsttätige Waagen 2014/31/EU (nichtselbsttätige Waagen ohne Verwendung im geschäftlichen, amtlichen Verkehr oder im öffentlichen Interesse),
  • Fertigpackungen (EU-Richtlinien und MessEG),
  • andere Verkaufseinheiten (MessEG),
  • Maßbehältnisse (EU-Richtlinien und MessEG).
zurück zum Seitenanfang