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Instandsetzer

Informationen zur Befugniserteilung und zu Pflichten von Instandsetzern

Wer, was, wie?

rotes Instandsetzerkennzeichen mit der Aufschrift "SN" und darunter "123"

Auf Antrag kann Betrieben (Instandsetzern) die Befugnis erteilt werden, auf instand gesetzten Messgeräten ein Instandsetzerkennzeichen aufzubringen. Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen (Normale) und über sachkundiges Personal verfügen. Über die durchgeführte Instandsetzung ist das Eichamt zu benachrichtigen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden: 

  1. Sachkundiges Personal
    Als Teil des Sachkundenachweises genügt eine:

    - bestandene Berufsausbildung oder
    - mindestens eine einjährige Tätigkeit im Bereich der Instandsetzung oder Reparatur in einem technischen Bereich.

    Bei Instandsetzerpersonal für elektronische Einrichtungen muss ein weiterer Teil der Sachkunde
    zusätzlich durch eine Schulung bei dem betreffenden Hersteller oder einem von diesem autorisierten Vertriebspartner nachgewiesen werden.
     
  2. geeignete Prüfmittel
    Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein. Die instandgesetzten Messgeräte müssen die Fehlergrenzen einhalten.
     
  3. Onlineschulungen mit Fitnesstest
    Um sich die Kenntnisse des Eichrechts und der Eichtechnik anzueignen, werden Online-Schulungsmodule angeboten. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Instandsetzerfirmen können die Schulungsmodule und einen entsprechenden Fitnesstest beliebig oft bearbeiten.
     
  4. Und natürlich einen  Antrag auf Erteilung einer Instandsetzerbefugnis.

Die Schulungsmodule und die Fitnesstests können beliebig oft bearbeitet werden. Für die Bearbeitung der Online Module und des Fitnesstest benötigen Sie Ton. Es kann bei den Online-Schulungsmodulen, sowie bei der Darstellung des Zertifikats zu Formatierungsfehlern kommen. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Bei den Modulen wird unterschieden in:

  • einen messgeräteübergreifenden Teil (siehe unten, Module B 1 – B 7), der von allen Instandsetzern zu bearbeiten ist
  • einen messgerätespezifischen Teil, der je nach Instandsetzerbefugnis zu bearbeiten ist (siehe unten Module C 1 – C 4).

Es werden Module für die zahlenmäßig größten relevanten Messgerätearten erstellt.

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