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Aktuelles und Informatives zu unseren Eich- und Prüftätigkeiten

Schnelleinstieg der Portalthemen

    • 25.03.2025

      Marktkontrolle auf dem Europäischen Bauernmarkt

      Verkaufsstand mit Käselaiben im Regal. Vorn stehen Schalen mit Käseproben. Eine Frau in holländischer Tracht überreicht einem Kunden die Ware. Daneben steht eine Waage.
      © SME

      Die sächsische Eichbehörde führte am 17.03.2025 eine Marktkontrolle auf dem 29. Europäischen Bauernmarkt in Plauen durch. 26 Händler wurden auf die Einhaltung eichrechtlicher Vorschriften geprüft.

    • 14.02.2025

      Eichung historischer Handelswaagen

      Historische Waage: gusseiserne, schwarze Tafelwaage. In der Mitte ist 15 kg eingeprägt. Darüber klebt das grüne Eichkennzeichen "geeicht bis 2029". Neben der Waage stehen einige unterschiedlich große Handelsgewichte.

      Kürzlich wurde im Rahmen einer Eichung eine bemerkenswerte Rarität begutachtet: eine gusseiserne Tafelwaage aus den 1940er Jahren mit einer Höchstlast von 15 Kilogramm.

    • 10.02.2025

      Änderung MessEV: Von Eichpflicht ausgenommene Messgeräte

      TÜV-Kontrolle: IM Hintergrund leichtet ein Mann mit einer Taschenlampe an das linke Vorderrad eines Fahrzeugs. Dieses steht auf einer Hebebühne, man sieht den Unterboden des Fahrzeugs.
      © Pixabay

      Mit Inkrafttreten der Bürokratieentlastungsverordnung am 01.01.2025 wurde die Zahl der von der Eichpflicht ausgenommenen Messgeräte gemäß § 5 Mess- und Eichverordnung (MessEV) erweitert.

    • 15.01.2025

      Neues Jahr, neue Eichkennzeichen?

      Foto einer Waage, auf dem ein Stück eingeschweißtes Fleisch liegt. Die Waage zeigt Gewicht und Grundpreis der Ware an. Neben dem Display klebt ein Zusatzkennzeichen, darauf steht: „geeicht bis 2030, soweit amtliche Sicherungszeichen nicht verletzt sind“.

      Im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Messgeräten möchten wir auf eine häufig gestellte Verbraucherfrage hinweisen und darauf eingehen, warum auf manchen Messgeräten noch »geeicht bis 2024« steht.

    • 02.01.2025

      Aufhebung der Anzeigepflicht für neue Messgeräte

      Symbolische Grafik für das Mess- und Eichgesetz: Im Hintergrund steht eine historische Balkenwaage. Links daneben ist ein Paragrafenzeichen zu sehen. Dieses wird durch eine Lupe vergrößert.
      © Pixabay

      Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV entfällt seit dem 1. Januar 2025 die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG).

    • 30.11.2024

      Marktüberwachung auf sächsischen Weihnachtsmärkten

      Blick vom Weihnachtsmarkt Leipzig zum Rathaus. Im Vordergrund sieht man festlich geschmückte Buden und einen Weihnachtsstern. Der vorderste Stand verkauft Südtiroler Feinkost und Wein.

      Was wäre die Adventszeit ohne einen Besuch auf dem Weihnachtsmarkt?! Wussten Sie, dass die sächsische Eichbehörde auch hier wieder im Sinne des Verbraucherschutzes unterwegs ist?

    • 15.10.2024

      Technische Richtlinie TR-G 9 zu Mengenumwertern für Gas

      Mengenumwerter für Gas und Rohrleitungen an einer Kellerwand

      Mit der verpflichtenden Anwendung der überarbeiteten TR-G 9 gehen einige Änderungen der bisherigen Verfahrensweise bei der Inbetriebnahme und Verwendung von Mengenumwertern für Gas einher.

    • 24.09.2024

      Für mehr Verbraucherschutz an der Tankstelle

      Präsentation des modernen Tankstellen-Prüffahrzeuges des SME beim Pressetermin mit der Staatssekretärin Dagmar Neukirch am 24.09.2024

      Am 24.09.2024 informierte sich Staatssekretärin Dagmar Neukirch als Vorsitzende des Verwaltungsrates des Staatsbetriebes für Mess- und Eichwesen über personelle und technische Neuerungen.

    • 01.08.2024

      Verbrauchskosten: Wissenswertes zur Nebenkostenabrechnung

      Zwei Wasserzähler an einer Ziegelwand. Ein gelber Pfeil markiert die Konformitätskennzeichnung, ein weiterer zeigt auf die freiwillige Zusatzinformation des Herstellers „Eichfrist endet 2024“.

      Die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Überblick über Verbrauchskosten. Versorgungsmessgeräte unterliegen Eichpflicht, wobei die Eichfrist per Stichprobenverfahren verlängert werden kann.

    • 01.03.2024

      Aktualisierung der Mess- und Eichverordnung (§ 5 MessEV)

      Grafik eines blauen Paragrafenzeichens, dass etwas schräg vor einer Balkenwaage steht

      Wenn Messwerte als Grundlage für die Berechnung eines Verkaufspreises dienen, unterliegen die genutzten Messgeräte normalerweise der Eichpflicht. Mitunter sind Messgeräte jedoch davon ausgenommen.

    • 11.03.2024

      Marktkontrolle auf dem 28. Europäischen Bauernmarkt in Plauen

      Foto einer Waage, auf dem ein Stück eingeschweißtes Fleisch liegt. Die Waage zeigt Gewicht und Grundpreis der Ware an. Neben dem Display klebt ein Zusatzkennzeichen, darauf steht: „geeicht bis 2030, soweit amtliche Sicherungszeichen nicht verletzt sind“.

      Die sächsische Eichbehörde besuchte am 11.03.2024 den Europäischen Bauernmarkt in Plauen. Im Rahmen einer Marktkontrolle wurden insgesamt 29 Standbetreiber eichrechtlich überprüft.

    • 01.02.2024

      Unbefristete Eichfrist für Smart-Meter-Gateways

      Symbolische Grafik für das Mess- und Eichgesetz: Im Hintergrund steht eine historische Balkenwaage. Links daneben ist ein Paragrafenzeichen zu sehen. Dieses wird durch eine Lupe vergrößert.
      © Pixabay

      Seit 1. Februar 2024 gelten Änderungen im MessEG und MessEV, die eine unbefristete Eichfrist für Kommunikationseinheiten intelligenter Messsysteme festlegen.

    • 22.06.2022

      Neue Eichfristen bei Verbrauchsmessgeräten

      Ein blauer Wasserzähler wird abgelesen. Eine Hand zeigt mit einem Kugelschreiber auf den Zählerstand. Im Inneren des Deckels des Messgeräts klebt ein Kennzeichen „geeicht bis 2014“.

      Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre).

    Marktüberwachung auf dem Weihnachtsmarkt mit dem Eichamt Leipzig

    Information zum Fristende 31.12.2024 für die Nutzung von Bauartzulassungen gemäß Übergangsvorschrift § 62 Absatz 2 Satz MessEG

    Verbotsschild in dem blaue Buchstaben "BAZ" stehen © SME

    04.10.2022 – Die Übergangsvorschrift des § 62 Absatz 2 Satz 1 MessEG sieht vor: »Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält.«

    Hersteller, die zum Inverkehrbringen ihrer Messgeräte auf diese Übergangsvorschrift zurückgreifen, d. h. im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren eine nationale Bauartzulassung nach altem Eichgesetz nutzen, um die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 nachzuweisen, können dies nur noch bis zum 31.12.2024 tun.

    Für Kunden (Hersteller) der Konformitätsbewertungsstelle des SME kann dies bei Modul-F-Verfahren zutreffend sein, wenn anstelle einer Baumusterprüfbescheinigung eine bereits bis zum 31.12.2014 ausgestellte Bauartzulassung herangezogen wird. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine eigene Bauartzulassung handelt oder um eine Bauartzulassung, die für einen Produzenten ausgestellt ist.
    Sollen nach dem 31.12.2024 weiterhin Messgeräte in den Verkehr gebracht werden, müssen diese Hersteller oder Produzenten dann für das nachfolgende Modul-F-Verfahren über eine Baumusterprüfbescheinigung verfügen, d. h. es ist eine Baumusterprüfung (Modul B) erforderlich.
    Betroffene Kunden (Hersteller) sollten dies berücksichtigen und sich frühzeitig um das Erwirken einer Baumusterprüfbescheinigung bemühen.

    Für bereits in Verkehr gebrachte Messgeräte hat das Ende der Übergangsvorschrift keine Relevanz.

    Einheitliche Eichfristen von Versorgungsmessgeräten

    Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.

    Prüftechnik zur Eichung und Prüfung von E-Ladesäulen

    ID.3 Elektrofahrzeug, dass an einer Wallbox aufgeladen wird. Vor dem E-Fahrzeug steht ein Prüfgerät, welches zwischen Wallbox und Fahrzeug geschaltet ist und die tatsächliche Menge der Energie zum Aufladen des Fahrzeuges misst.
    Prüftechnik zur Eichung und Prüfung von E-Ladesäulen  © SME

    Vorrangig werden die Fahrzeuge für die erforderlichen Aufgaben bei der Eichung von Elektroladesäulen eingesetzt, was eine deutlich effektivere Arbeitsweise als bisher gestattet. Um in ganz Sachsen strukturiert und schnell handlungsfähig zu sein, wird nicht nur vom Standort in Dresden, sondern zeitnah auch vom Eichamt Zwickau aus gestartet. Die bereits vorhandenen Prüfausrüstungen für die messtechnischen Tätigkeiten werden nun durch die Anschaffung der beiden Elektromobile komplettiert.

    Zukünftig sollen die beiden Fahrzeuge neben dem Anwendungsbereich E-Ladesäule auch für weitere Aufgaben im Sinne des Verbraucherschutzes zum Einsatz kommen. Sich bietende Synergieeffekte sollen erschlossen und genutzt werden. Wichtig hierfür ist die positive Einstellung der Beschäftigten. Die anfängliche Zurückhaltung gegenüber der neuen und ungewohnten Kfz-Technik wandelte sich bei den ersten Probefahrten mit den dynamischen Fahrzeugen schon nach wenigen Kilometern in Begeisterung.

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