01.08.2024

Verbrauchskosten: Wissenswertes zur Nebenkostenabrechnung

Zwei Wasserzähler an einer Ziegelwand. Ein gelber Pfeil markiert die Konformitätskennzeichnung, ein weiterer zeigt auf die freiwillige Zusatzinformation des Herstellers „Eichfrist endet 2024“.

Die jährliche Nebenkostenabrechnung einen Überblick über Verbrauchskosten. Versorgungsmessgeräte unterliegen Eichpflicht, wobei die Eichfrist per Stichprobenverfahren verlängert werden kann.

Mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung erhalten viele Mieter und Vermieter einmal im Jahr einen Überblick über die angefallenen Verbrauchskosten. Dabei sind die Messwerte von Versorgungsmessgeräten wie Wärme- oder Wasserzähler eine wichtige Berechnungsgrundlage. Die Eichpflicht dieser Messgeräte ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Verbraucherinnen und Verbraucher, denn sie stellt eine regelmäßige, unabhängige Überprüfung sicher. 

Jährliche Nebenkostenabrechnung: Wissenswertes für Mieter und Vermieter

Die Verantwortung für die Einhaltung der Eichpflicht liegt bei der Person, die das Messgerät im geschäftlichen Verkehr verwendet bzw. den Verbrauch abrechnet. Bei Mietverhältnissen ist daher der Vermieter dafür verantwortlich, dass die installierten Zähler aller Mietparteien ordnungsgemäß geeicht sind.

Die Messgeräte müssen bis zum Ablauf der Eichfrist neu geeicht oder ersetzt werden. Die Eichfrist beträgt bei Versorgungsmessgeräten in der Regel sechs bis acht Jahre. Diese Maßnahmen tragen zum Verbraucherschutz bei und sorgen für klare Verhältnisse bei der Abrechnung.

Stichprobenverfahren: Kostensparende Alternative zur Vollprüfung 

Versorgungsunternehmen verwenden häufig bestimmte Typen von Messgeräten in sehr großen Stückzahlen. In diesem Fall kann die Eichfrist per Stichprobenverfahren verlängert werden. Das heißt, die Eichbehörden oder staatlich anerkannte Prüfstellen überprüfen eine repräsentative Stichprobe der jeweiligen Messgeräte (»Stichprobenlos«). Sind deren Messwerte im Toleranzbereich und erfüllen sie auch die wesentlichen Anforderungen, so dürfen alle Messgeräte des Stichprobenloses für eine festgelegte verlängerte Frist verwendet werden – ohne, dass sie ein neues Eichkennzeichen erhalten. 

Zähler können also weiterhin in Betrieb bleiben, auch wenn deren Kennzeichnung auf eine abgelaufene Eichfrist hinweist. Das hält Aufwand und Kosten für Vermieter und Mieter im Rahmen. 

Befundprüfung: Verbraucherrechte bei Verdacht auf Fehlmessungen

Verbraucher haben bei Verdacht auf Fehlmessungen das Recht auf eine Befundprüfung. In einem solchen Fall sollte zunächst der Vermieter oder die Hausverwaltung kontaktiert werden. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, sich direkt an die Eichbehörde zu wenden.

Hinweis: In der Regel ist eine Befundprüfung für den Antragsteller kostenpflichtig. Nur wenn das Gerät nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, trägt der Verantwortliche die Kosten der Überprüfung. Weitere Informationen finden Sie im Seitenbereich "Wohnungswirtschaft"

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