10.02.2025

Änderung MessEV: Von Eichpflicht ausgenommene Messgeräte

TÜV-Kontrolle: IM Hintergrund leichtet ein Mann mit einer Taschenlampe an das linke Vorderrad eines Fahrzeugs. Dieses steht auf einer Hebebühne, man sieht den Unterboden des Fahrzeugs.
© Pixabay

Mit Inkrafttreten der Bürokratieentlastungsverordnung am 01.01.2025 wurde die Zahl der von der Eichpflicht ausgenommenen Messgeräte gemäß § 5 Mess- und Eichverordnung (MessEV) erweitert.

Die „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (Bürokratieentlastungsverordnung) bewirkte mit ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2025 eine Änderung der Mess- und Eichverordnung (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 MessEV).

Das Wichtigste auf einen Blick

Mit der neuen Regelung entfällt für bestimmte Messgeräte die Eichpflicht, sofern sie ausschließlich für die in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO, Anlage VIIId) definierten Anwendungsbereiche verwendet werden. 

Dies reduziert den bürokratischen Aufwand für die zuständigen Stellen. Für alle anderen Messgeräteverwender, für andere Messgeräte sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher hat die Änderung keine Auswirkung.

Zusammenfassung der Änderung

Welche Messgeräte sind betroffen? 

Die Neuerung bezieht sich auf Messgeräte, die laut Anlage VIIId der StVZO z. B. bei Abgas- und Hauptuntersuchungen sowie Sicherheitsprüfungen eingesetzt werden. Dies betrifft hauptsächlich bestimmte Druckmessgeräte, aber auch Zeit- und Temperaturmessgeräte, Längenmessmittel sowie Messgeräte für die Schallpegelmessung. 

Wen betrifft die neue Regelung? 

Die Regelung betrifft Untersuchungsstellen, die u.a. Haupt- und Abgasuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Kraftfahrzeugen durchführen. Nutzen diese Stellen die betroffenen Messgeräte ausschließlich für die in der Anlage VIIId der StVZO genannten Zwecke, reicht künftig eine Kalibrierung der Messgeräte nach den Vorgaben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Eine zusätzliche Eichung ist nicht mehr erforderlich.

Was bedeutet das für die Bürgerinnen und Bürger? 

Für die sächsische Bevölkerung ändert sich nichts. Messgeräte, wie z. B. Zapfsäulen oder Reifendruckprüfgeräte an Tankstellen, unterliegen weiterhin der Eichpflicht. Diese regelmäßigen behördlichen Überprüfungen stellen sicher, dass nur Messgeräte weiterverwendet werden, deren Messwerte innerhalb gesetzlich festgelegter Fehlergrenzen liegen – und tragen so maßgeblich zum Verbraucherschutz bei.

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