Unbefristete Eichfrist für Smart-Meter-Gateways

Am 1. Februar 2024 sind Änderungen im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten, die eine unbefristete Eichfrist für diese Kommunikationseinheiten intelligenter Messsysteme festlegen.
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des MessEG und der 4. Verordnung zur Änderung der MessEV, welche am 31.01.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, gelten fortan folgende Neuerungen:
- Die Eichfrist von Smart-Meter-Gateways endet nicht mehr vorzeitig, wenn deren Software auf die im neuen Verordnungstext beschriebene Art und Weise aktualisiert wird.
- Die neuen Regelungen machen das bisherige "Eilverfahren" für Softwareaktualisierungen bei „informationstechnischer Sicherheitslücke“ überflüssig.
- Die Anforderungen an Befundprüfungen von Smart-Meter-Gateways wurden in der MessEV ergänzt.