Aktualisierung der Mess- und Eichverordnung (§ 5 MessEV)

Wenn Messwerte als Grundlage für die Berechnung eines Verkaufspreises dienen, unterliegen die genutzten Messgeräte normalerweise der Eichpflicht. Beispiel: Der Verkaufspreis von losen Äpfeln ist abhängig vom Kilo-Preis und vom Gewicht. Die zur Gewichtsbestimmung genutzte Waage muss geeicht werden. In manchen Fällen sind Messgeräte jedoch von der Eichpflicht ausgenommen.
Eine Ausnahme ist beispielsweise im § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 MessEV verankert. Die Reglung besagt, dass Verwender ihre Waagen nicht eichen lassen müssen, wenn sie glaubhaft machen können, dass die mit diesen ermittelten Leistungen einen Betrag von 6,21 Euro pro Verkaufsvorgang und einen Jahresumsatz von 2.485,16 Euro nicht überschreiten.
Diese Grenzwerte werden alle drei Jahre an die allgemeine Preisentwicklung angepasst und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlicht. Die jüngst aktualisierten Werte gelten für entsprechende Geschäftsvorgänge und Jahresumsätze von 2024 bis 2026.