Neue Eichfristen bei Verbrauchsmessgeräten

Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kalt- und Warmwasserzählern auf 6 Jahre (Wärme- und Warmwasserzähler bisher 5 Jahre).
Einheitliche Eichfristen von Versorgungsmessgeräten
Mit der Verlängerung von Eichfristen wird eine Empfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages umgesetzt. Damit haben diese Verbrauchsmessgeräte künftig eine einheitliche Eichfrist von 6 Jahren, womit auch die Austauschtermine der Zähler vereinheitlicht werden können. Die Hinweismarken »Geeicht bis ...« der bereits eingebauten Geräte werden nicht gewechselt.