02.01.2025

Aufhebung der Anzeigepflicht für neue Messgeräte

Symbolische Grafik für das Mess- und Eichgesetz: Im Hintergrund steht eine historische Balkenwaage. Links daneben ist ein Paragrafenzeichen zu sehen. Dieses wird durch eine Lupe vergrößert.
© Pixabay

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV entfällt seit dem 1. Januar 2025 die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG).

Verwender von eichpflichtigen Messgeräten müssen neue Messgeräte nicht mehr bei den zuständigen Behörden anzeigen und sparen damit wertvolle Zeit und Ressourcen.

Wichtig: Die gesetzliche Eichpflicht bleibt unverändert bestehen.

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