Aufhebung der Anzeigepflicht für neue Messgeräte

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV entfällt seit dem 1. Januar 2025 die bisherige Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG).
Verwender von eichpflichtigen Messgeräten müssen neue Messgeräte nicht mehr bei den zuständigen Behörden anzeigen und sparen damit wertvolle Zeit und Ressourcen.
Wichtig: Die gesetzliche Eichpflicht bleibt unverändert bestehen.