29.04.2025

TR-G 9 „Inbetriebnahme und Verwendung von Mengenumwertern für Gas“ (12/23) ab sofort anzuwenden

Grafik eines blauen Paragrafenzeichens, dass etwas schräg vor einer Balkenwaage steht

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.04.2025 B5) vom 17.04.2025 erfolgte die Bekanntmachung der Fundstellen der vom Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse. Darin ist auch die Technische Regel G 9 (12/23) enthalten.

Mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist die TR-G 9 ab sofort anzuwenden, bzw. müssen die Vorgaben spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung umgesetzt worden sein (siehe auch Abschn. 11 der TR-G 9). Die Ausgabe 12/23 ersetzt die bisherige Version 11/09.

Die technische Richtlinie G 9 regelt die Zusammenschaltung von Mengenumwertern mit Gaszählern und anderen Geräten, die dem Eichrecht unterliegen, und richtet sich an deren Verwender (in der Regel Messstellenbetreiber).

Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen in der TR-G 9

Der Messgeräteverwender trägt die Verantwortung 

  • für das Zusammenschalten von Mengenumwerter und Gaszähler. 
  • für die Verplombung der Impulsleitung, der Ermetoleitung und des Temperaturfühlers. 
  • für die vollständige Dokumentation der Kennzeichnung, Betriebsprüfung und aller Nachweise für die prüfende Stelle. 

Betriebsprüfungen sind keine hoheitliche Aufgabe mehr und werden künftig durch eine prüfende Stelle durchgeführt (siehe auch Abschn. 7 der TR-G 9). 

Nähere Informationen dazu finden Sie in der TR-G 9 bzw. im Informationsblatt:
 

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